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„Fck Cps“ – Polizisten-Beleidigung muss nicht strafbar sein

„Fck Cps“ – Polizisten-Beleidigung muss nicht strafbar sein

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Foto: Sinan Sat / Funke Foto Services
Das Tragen eines Stickers mit der Aufschrift „Fck Cps“ ist keine strafbare Polizisten-Beleidigung. Ein neues Urteil hat die Meinungsfreiheit gestärkt.

Karlsruhe. 

Mit einem Beschluss zu abfälligen Äußerungen über Polizisten hat das Bundesverfassungsgericht das Grundrecht auf Meinungsfreiheit gestärkt. Eine Verurteilung wegen Beleidigung setze voraus, dass sich die Äußerung auf „eine hinreichend überschaubare und abgegrenzte Personengruppe“ beziehe, erklärten die Karlsruher Richter in einer am Dienstag veröffentlichten Entscheidung.

Das höchste deutsche Gericht folgte damit der Verfassungsbeschwerde einer Frau, die einen Anstecker mit der Buchstabenfolge „FCK CPS“ getragen hatte. Mit hinzugedachten Vokalen ergibt sich daraus eine eindeutig verächtliche Aufforderung gegen Polizisten („Cops“).

Keine Beleidigung eines einzelnen Polizisten

Das Amtsgericht Bückeburg verurteilte die Frau deswegen Ende 2013 zu 15 Stunden gemeinnütziger Arbeit. Das Oberlandesgericht Celle bestätigte das Urteil.

Die niedersächsische Justiz habe die Frau in ihrem Grundrecht auf Meinungsfreiheit verletzt, befand der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts. Ein einzelner Polizist könne zwar von der herabsetzenden Äußerung in seiner persönlichen Ehre angegriffen sein. Aber „je größer das Kollektiv ist, … desto schwächer kann auch die persönliche Betroffenheit des einzelnen Mitglieds werden“. Aus Sicht des Sprechers gehe es um den „Unwert des Kollektivs“, nicht um einzelne Personen. (dpa)