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Autokäuferin aus Gelsenkirchen fühlt sich von ihrem Händler betrogen

Autokäuferin aus Gelsenkirchen fühlt sich betrogen

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Foto: WAZ FotoPool/ Ralf Rottmann
Birgit-Andrea Eickhoff fühlt sich von ihrem Autohändler betrogen. Dieser habe ihr versichert, ihr Peugeot 1007 sei unfallfrei. Dies war jedoch nicht der Fall. Ferner habe der Händler den Unfall erst nachträglich im Kaufvertrag notiert.

Berlin. 

Nein, einen Unfallwagen wollte sie sicher nicht. Leserin Birgit-Andrea Eickhoff aus Dorsten war auf der Suche nach einem unfallfreien Gebrauchtwagen in einem Autohaus in Gelsenkirchen. „Ich habe den Verkäufer noch gefragt, ob der Peugeot 1007 schon einmal in einen Unfall verwickelt gewesen ist“, erzählt die 48-Jährige. Von Unfall habe der Verkäufer nichts erzählt und so habe sie in den Kauf eingewilligt. Kurze Zeit später wurde die Kundin aber eines Besseren belehrt.

„Vorne und hinten passten Teile nicht“, macht Birgit-Andrea Eickhoff ihrem Ärger Luft. „Das Autohaus hat zwar zweimal nachgebessert, aber das eher schlecht als recht – also bin ich zu meiner Anwältin.“ Zu diesem Zeitpunkt wurde ihr das ganze Ausmaß der Geschichte bewusst. Beim Kauf – im Juli vergangenen Jahres – hatte die Leserin den Kaufvertrag nicht mitgenommen. Und so forderte die Anwältin nun das Dokument per Fax an. „Ich bin fast aus allen Wolken gefallen“, erinnert sich Eickhoff. „Der Vertrag war um eine ziemlich wichtige Formulierung ergänzt worden.“ In der Zeile „Unfallschaden“ hieß es nun: „Front + Heck bekannt“. Mit diesem Makel hätte sie den Wagen nie gekauft, beteuert die Leserin.

Kaufvertrag nicht aushändigen lassen

Freilich müsste man meinen, dass es beim Autokauf nicht gerade die beste Idee ist, sich den Kaufvertrag nicht aushändigen zu lassen. Andererseits dürfte es ein Leichtes für ein Autohaus sein, darauf zu achten, dass der Kunde das Dokument mit auf den Nachhauseweg bekommt. „So etwas passiert mir nicht noch mal“, sagt Birgit-Andrea Eickhoff heute. „Der Verkäufer hat den Unfall verschwiegen und erst nachträglich im Vertrag notiert“, wirft sie dem Autohaus nun vor.

In besagtem Autohaus kann man die Empörung der Leserin nicht verstehen. „Wir haben Frau Eickhoff nicht verschwiegen, dass es sich bei dem Fahrzeug um einen Unfallwagen handelt“, sagt der Mitarbeiter, der ihr das Auto im Sommer verkaufte. „Ein entsprechender Hinweis findet sich im Kaufvertrag.“

Die Leserin wird gegen das Autohaus nicht vor Gericht ziehen. Ihre Unterschrift auf dem Vertrag macht sämtliche Erfolgsaussichten sowie mündlichen Vereinbarungen zunichte. „Ohne Zeugen wird es schwierig, zu beweisen, dass ursprünglich im Vertrag der Hinweis ,Unfallwagen’ fehlte“, erläutert Klaus Heimgärtner, Jurist beim ADAC. Doch eigentlich sei die Käuferin im Recht. „Beim Gebrauchtwagenkauf vom Autohändler kann der Verbraucher stets ein unfallfreies Fahrzeug erwarten, zumindest solange nichts anderes vereinbart wurde“, erläutert Heimgärtner. Stelle sich heraus, dass das Fahrzeug schon einmal in einen Unfall verwickelt war, obwohl dies der Händler beim Verkauf verneinte, könne der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern.

Vom Autohaus erwartet Frau Eickhoff nun ein Entgegenkommen. „Ich habe damals gleichzeitig Räder mitgekauft“, erläutert sie. „Die sind inzwischen hinüber und es wäre zumindest eine Geste des Wohlwollens, wenn das Autohaus für neue Räder aufkommen würde – zumal ich davon ausgegangen bin, dass es sich bei den vier ,Winterkompletträdern’ für 400 Euro im Vertrag um neue Räder handelte, was sich als Trugschluss erwies.“

Und was sagt das Autohaus? Das winkt ab: „Eine Kulanzlösung lehnen wir ab, da wir bereits nicht nur die Reifen ohne Berechnung gewechselt, sondern der Kundin auch immer einen Ersatzwagen ohne Berechnung gestellt haben“, lautet die Begründung. „Normalerweise verlangen wir dafür eine Gebühr. “

Kleinigkeiten im Kaufvertrag

So bleibt die Leserin sowohl auf dem Peugeot als auch auf den alten Rädern sitzen. Im Kaufvertrag kommt es nämlich auch auf Kleinigkeiten an. „Komplettreifen bedeutet nicht zwingend Neureifen“, erläutert ADAC-Experte Heimgärtner. Und selbst Neureifen dürften als „neu“ verkauft werden, solange sie nicht älter als zwei Jahre sind.