Transsexuelle haben Anspruch auf Brustvergrößerung
13.09.2012 | 08:45 Uhr 2012-09-13T08:45:00+0200
Kassel. Transsexuelle einen Anspruch auf eine von der Kasse bezahlten operativen Brustvergrößerung, sofern die Körbchengröße A nicht voll ausgefüllt ist. So hat das Bundessozialgerichts entschieden. Das gilt sogar, wenn die Brüste aufgrund späterer Operationen noch von alleine wachsen könnten.
Mann-zu-Frau-Transsexuelle haben generell Anspruch auf eine operative Brustvergrößerung , wenn eine bestimmte Größe noch nicht erreicht ist. Voraussetzung ist, dass sich anders, etwa durch eine Hormonbehandlung, noch nicht eine Brust mit mindestens Körbchengröße A gebildet hat, wie am Dienstag das Bundessozialgericht (BSG) entschied. (Az: B 1 KR 9/12 R und B 1 KR 3/12 R) Der Gesetzgeber habe Transsexualität als absolute Ausnahme anerkannt, betonten die Kasseler Richter zur Begründung.
Zur "Minderung ihres psychischen Leidensdrucks" umfasse der Behandlungsanspruch daher ausnahmsweise auch "einen Eingriff in gesunde Organe". Eine vorausgehende Operation der Geschlechtsorgane sei dafür nicht erforderlich. Im ersten Fall hatte die Krankenkasse einer heute 62-jährigen Transsexuellen Hormonbehandlungen und eine Genitaloperation bezahlt.
Genitaloperation wurde bewilligt
Trotzdem hatten sich nur sehr kleine Brüste gebildet. Eine operative Vergrößerung lehnte die Krankenkasse ab. Dies sei "eine Operation an gesunden Organen"; solche würden von den gesetzlichen Krankenkassen grundsätzlich nicht bezahlt. Im zweiten Fall war die Krankenkasse bereits für Hormonbehandlungen, eine operative "Gesichtsfeminisierung" und zwei Operationen zur Veränderung der Stimmlage aufgekommen. Eine Genitaloperation war bewilligt, wurde von der Klägerin aber noch nicht vorgenommen.
Hier argumentierte die Kasse, hormonelle Veränderungen in Folge einer Genitaloperation könnten noch zum Aufbau einer weiblichen Brust führen. Zumindest vorher scheide eine operative Brustvergrößerung daher aus. Das BSG wies beide Argumente ab. Aufgrund der Ausnahmestellung Transsexueller müsse die Krankenkasse gegebenenfalls auch eine Operation der eigentlich gesunden Brust bezahlen. Dies gelte allerdings nur, sofern die Transsexuelle Körbchengröße A "nicht voll ausfüllt". Wenn doch, sei ein "unzweifelhaft geschlechtstypischer Bereich" erreicht; Anspruch auf eine größere Brust bestehe dann nicht mehr.
Landessozialgericht muss den Fall noch prüfen
Das Hessische Landessozialgericht soll dies im ersten Fall nun noch prüfen. Im zweiten Fall entschied das BSG zudem, dass die Kassen eine vorausgehende Genitaloperation nicht verlangen können. Dabei stützten sich die Kasseler Richter auf jüngere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach eine solche Operation nicht mehr zur Voraussetzung für eine Namensänderung gemacht werden darf. (afp)
18:47
Ich hätte auch gern ein größeres Teil im Höschen!
10:56
Bezahlt die GKV dann jetzt auch bei Frauen, die die Körbchengröße A nicht ausfüllen, eine Brustvergrößerung?
Vielleicht sollte ich dann so eine OP doch ins Auge fassen...
zu donfernando:
Du solltest Frauen mit kleinen Brüsten nicht mit "Mauerblümchen" gleichsetzen.
10:52
Da lob ich mir, daß 99,9% der Kommentatoren der Bedeutung der Betroffenen entsprechend, das Thema ignorieren. Die Ausnahmethmen werden übertrieben hochgekocht, sowohl ich die persönlich Betroffenen auch ernst nehme.
Wichtiger sind die Fragen nach den reichen Börsenzockern, die den Euro schwächen wollen, um daraus ihren Vorteil zu suchen?
Noch schlimmer für die Zeitung wäre, wenn sich die 99.9% von ihr abwenden, weil die Exotenthemen die Realität verkleistern!
09:42
Also ich weiß nicht...ich finde, dass die Mauerblümchen mit den Knabenbrüsten eine solche Chance auch verdient hätten.
Sie müssten halt nur lauter sagen, dass sie sich in ihrem Körper sexuell nicht wohl fühlen.
Dann kämen sicher als nächstes die Männer mit den Mini-Penissen aus der Deckung. Und dann ist es nicht mehr weit bis zur Kostenübernahme einer Aufpolsterung der Lippen zum sogenannten "französischen Kussmund".
Da kommt noch einiges auf die Krankenkassen zu!
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