Das aktuelle Wetter NRW 12°C
Steuern

Krankheitsbedingte Heimkosten für Eltern können Steuer mindern

15.09.2011 | 11:45 Uhr
Krankheitsbedingte Heimkosten für Eltern können Steuer mindern
Müssen Kinder für einen krankheitsbedingten Heimaufenthalt ihrer Eltern aufkommen, können sie diese Kosten steuerlich als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Foto: dapd

München.   Wer als Kind für einen krankheitsbedingten Heimaufenthalt seiner Eltern aufkommt, kann diese Ausgaben steuerlich geltend machen. Allerdings muss die Grenze einer "zumutbaren Belastung" überschritten werden, damit dies zu einer Steuerminderung führt.

Müssen Kinder für einen krankheitsbedingten Heimaufenthalt ihrer Eltern aufkommen, können sie diese Kosten steuerlich als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Zu einer Steuerminderung führt dies allerdings nur, wenn die gesetzlichen Grenzen einer "zumutbaren Belastung" insgesamt überschritten sind, heißt es in einem Mittwoch veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) in München. (Az.: VI R 14/10)

Der Vater der Klägerin wurde nach einem Schlaganfall in einem Heim versorgt. Die Kosten betrugen insgesamt rund 37.000 Euro. Davon zahlte die Pflegeversicherung 22.000 Euro, 9.000 Euro konnte der Vater selbst aufbringen. Die verbliebenen 6000 Euro streckte zunächst die Sozialhilfe vor. Von der Tochter forderte sie davon aber gut 1300 Euro zurück. Die Tochter zahlte und machte dies in ihrer Steuererklärung als außergewöhnliche Belastung geltend. Das Finanzamt erkannte den Abzug aber nicht an. Dagegen klagte die Tochter.

"Zumutbare Belastung" abhängig vom Einkommen

Der BFH gab ihr nun nur im Grundsatz recht, wies die Klage aber wegen der Höhe ihres Einkommens ab. Generell muss das Finanzamt für Angehörige gezahlte krankheitsbedingte Heimkosten anerkennen, urteilten die obersten Finanzrichter. Abziehbar seien dabei nicht nur die Pflegekosten, sondern auch Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung, "soweit es sich hierbei um Mehrkosten gegenüber der normalen Lebensführung handelt".

Allerdings gelten laut BFH die gesetzlichen Grenzen einer "zumutbaren Belastung". Abhängig von Einkommen, Familienstand und Zahl der Kinder liegen diese zwischen einem und sieben Prozent des steuerlichen Einkommens. Nur soweit die außergewöhnlichen Belastungen insgesamt darüber liegen, führt dies zu einer steuerlichen Entlastung. Im Streitfall war die Belastungsgrenze von sechs Prozent des Einkommens nicht überschritten. (AFP)

Facebook
 
Kommentare
Trackbacks

Die Trackback URL zu diesem Artikel ist: http://www.derwesten.de/services/trackbacks/article/5060636/create

Fotos und Videos
Kunstaugen als Ersatz
Bildgalerie
Prothesen
Schüler gegen Aids
Video
Video
Neues von der Medica 2012
Video
Medizin Messe
Aus dem Ressort
Wie Sie bei einem Schlaganfallpatienten richtig reagieren
Schlaganfall
Rund 260.000 Menschen erleiden in Deutschland jährlich einen Schlaganfall. Deshalb ist bei Verdacht auf einen Schlaganfall schnelles Handeln wichtig. Der TÜV Rheinland gibt Tipps, wie Helfer bei einem Schlaganfallpatienten bis zum Eeintreffen des Notarztes richtig reagieren.
Alkohol in der Pubertät beeinflusst späteren Alkoholkonsum
Alkohol
Jugendliche, die in der Pubertät Alkohol trinken, erhöhen ihr Suchtrisiko deutlich. Das ist das Ergebnis einer Studie von Wissenschaftlern des Mannheimer Zentralinstituts für Seelische Gesundheit. Demnach verändere sich das Belohnungssystem des Gehirns stark in der Pubertät.