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(K)eine heile Welt

Auch der Garten, so friedlich er uns auch oft erscheinen mag, ist keine Insel des Friedens. Wenn ich allein die Nachbarschaftsstreitigkeiten zähle, zu denen ich in jedem Jahr gerufen werde und diese dann auf die ganze Bundesrepublik hochrechne, wird mir klar, wie sehr er auch oft Anlass eines Streites zwischen Nachbarn ist. Manchmal ist er jedoch auch nur das Schlachtfeld, auf dem die Gefechte ausgetragen werden, die aus unterschiedlichen Lebensstilen erwachsen sind.

 

Dabei lassen sich viele Unannehmlichkeiten im Vorfeld vermeiden, wenn man einige Regeln einhält. Von Vorteil ist immer, wenn man mit seinem Nachbarn reden kann und vor größeren Maßnahmen oder Veränderungen, die sich zu größeren Dingen entwickeln (z. B. Bäume) eine Rücksprache hält. Oft sind schon wenige Erklärungen hilfreich. Dabei sollte man sich auch nicht scheuen, sich das Einverständnis des Nachbarn schriftlich bestätigen zu lassen. Auch in besten nachbarschaftlichen Verhältnissen kann sich der Wind einmal drehen.

 

Natürlich kennt auch der Gesetzgeber die Problematiken, die sich aus dem Zusammenleben von Menschen ergeben. Daher gibt es das Nachbarrecht NRW, in dem viele Dinge geregelt sind. Von dem Abstand, den Pflanzen von der Grundstücksgrenze haben müssen, bis zu den Höhen der Grenzzäune ist dort eine Menge geregelt.

 

Obwohl im Nachbarschaftsrecht schon viele Dinge geregelt sind, gibt es noch genügend Anlässe sich über Gartenangelegenheiten zu streiten. Hier werden dann die Gerichte bemüht. Es kommt sogar vor, dass sich selbst der Bundesgerichtshof mit dem Quaken von Fröschen beschäftigen muss.

 

Hier ein Beispiel:

 

Ein Nachbar hatte einen Gartenteich angelegt, in dem sich Frösche angesiedelt hatten. Diese störten durch lautes Quaken über Monate hinweg die Nachtruhe des Nachbarn.Dieser begehrte die Beseitigung des Froschteiches.

Hierzu hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung in NJW 93, S. 925 ff festgestellt, dass der den Gartenteich anlegende Nachbar störe und im Prinzip verpflichtet ist, die verursachte Lärmeinwirkung zu beseitigen bzw. zu unterlassen, die nicht ortsüblich gewesen ist. Den Beseitigungsanspruch des Nachbarn stand allerdings das Bundesnaturschutzgesetz entgegen, das u. a. die Verfolgung, Vertreibung und Tötung von Fröschen verbietet. Der Bundesgerichtshof hat festgestellt, dass der Abwehranspruch solange keinen Erfolg haben kann, wie nicht für die Beseitigung der Frösche eine Ausnahmegenehmigung, die nach § 31 I Nr. 1a Bundesnaturschutzgesetz möglich ist, vorliegt. Erst wenn diese erteilt werden kann, ist eine Verurteilung des Nachbarn zur Lärmabwehr unter dem Vorbehalt einer behördlichen Ausnahmegenehmigung möglich. Einen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch hat der Bundesgerichtshof analog § 906 Abs. 2 BGB verneint, soweit keine Ausnahme nach dem Bundesnaturschutzgesetz möglich ist. In diesem Falle wäre nämlich die Einwirkung, die vom Froschlärm ausgeht nicht rechtswidrig, weil die Verhinderung naturschutzrechtlich verboten ist.

 

Also besser über Vorschriften und Rechte informieren und mit den Nachbarn sprechen.

 

Hier geht es zum Nachbarrecht NRW

 
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