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Nicht jede Straße muss gestreut werden

15.01.2013 | 07:11 Uhr

Landkreise müssen nicht jede Straße streuen. Daher sollten Autofahrer etwa auf nächtlichen Kreisstraßen außerhalb geschlossener Ortschaften besondere Vorsicht walten lassen. Das rät die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins in Berlin und verweist auf ein Urteil des Landgerichts Coburg.

Berlin (dapd). Landkreise müssen nicht jede Straße streuen. Daher sollten Autofahrer etwa auf nächtlichen Kreisstraßen außerhalb geschlossener Ortschaften besondere Vorsicht walten lassen. Das rät die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins in Berlin und verweist auf ein Urteil des Landgerichts Coburg.

In dem Fall war nachts ein Autofahrer auf einer nicht gestreuten Kreisstraße unterwegs und kam von der Straße ab. Der Sachschaden belief sich auf etwa 7.500 Euro. Die Halterin des Fahrzeugs behauptete, die Fahrbahn sei aufgrund überfrierender Nässe eisglatt gewesen. Ihr Sohn habe die Geschwindigkeit des Wagens auf 70 Kilometer pro Stunde reduziert, nachdem er ein leichtes seitliches Versetzen durch Glätte gespürt habe.

Sie wies außerdem darauf hin, dass es in der gleichen Nacht weitere Verkehrsunfälle im Bereich der Unfallstelle gegeben habe. Es liege also ein Unfallschwerpunkt vor, bei dem der zuständige Landkreis hätte streuen müssen.

Der Landkreis dagegen erklärte, dass es auf der Straße in der Nacht zu keinem weiteren Unfall gekommen sei. Für die Straße habe es in der besagten Nacht sogar eine Rufbereitschaft des Streudienstes gegeben, die jedoch nicht angefordert worden sei. Es bestehe zudem nicht die Pflicht, nachts außerhalb von Ortschaften Kreisstraßen zu streuen. Eine Gefahrenstelle liege nicht vor, vielmehr habe die unangepasste Geschwindigkeit des Autos zum Unfall geführt.

Die Richter wiesen die Schadenersatzforderung der Frau zurück. Sie habe keinen einzigen weiteren Unfall auf der Strecke konkret benennen können. Der Landkreis sei seiner Räum- und Streupflicht ausreichend nachgekommen. Grundsätzlich sei es in der Nacht aufgrund geringen Verkehrsaufkommens nicht zumutbar, sämtliche Verkehrswege zu streuen.

Die Richter hoben hervor, dass der Landkreis sogar mehr als das Erforderliche getan habe, indem er einen Notdienst für die Nacht eingerichtet habe. Darüber hinaus erklärten die Richter, dass selbst bei einer Verletzung der Streupflicht aufgrund des Verhaltens des Fahrzeugführers eine Haftung des Landkreises ausgeschlossen wäre. Eine Verringerung der Fahrzeuggeschwindigkeit von Tempo 90 auf Tempo 70 nach Bemerken eines "leichten Versetzens" sei nicht ausreichend. Diese Geschwindigkeit sei offenbar zu hoch, denn sonst wäre das Fahrzeug nicht von der glatten Fahrbahn abgekommen.

(Aktenzeichen: Landgericht Coburg 22 O 729/11)

dapd

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Kommentare
15.01.2013
08:24
Nicht jede Straße muss gestreut werden
von Grom | #1

Sobald von der Haftung des Winterdienstes auf öffentlichen Straßen die Rede ist, sind sich die Verantwortlichen um keine Ausrede und keine Küngelei zu schade. Aber wehe, jemand fällt auf dem nicht geräumten Gehweg.


Wo ist denn das ganze Salz, mit dem man letztes Jahr so angegeben hat?

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