Bürgersteig bleibt für die großen Fahrradfahrer tabu
07.02.2012 | 10:57 Uhr 2012-02-07T10:57:00+0100
Berlin. Wer älter als zehn Jahre ist, hat mit seinem Fahrrad auf dem Bürgersteig nichts zu suchen. Kollidiert er dort mit einem Auto, das aus einer Einfahrt kommt, haftet er für den Schaden, bestätigt ein aktuelles Urteil.
Wer auf einem Bürgersteig verbotenerweise Rad fährt und mit einem Auto kollidiert, das aus einer Einfahrt kommt, muss für den Schaden aufkommen. In derartigen Fällen tritt die sogenannte Betriebsgefahr des Autos vollständig zurück. Dies entschied das Amtsgericht Hannover, wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) in Berlin mitteilte.
Im dem Fall war ein Radfahrer auf dem Bürgersteig gefahren und mit einem aus einer Hoteleinfahrt herauskommenden Pkw kollidiert. Der Fahrer des Autos verklagte den Radfahrer auf Schadensersatz in Höhe von rund 800 Euro. Das Gericht gab dem Autofahrer recht.
Bei einem Unfall zwischen Rad- und Autofahrer haftet - unabhängig davon, wer Schuld hat - meist der Autofahrer mit. Debb ein Auto ist grundsätzlich gefährlicher als ein Fahrrad, daher gilt es immer, die Betriebsgefahr zu beachten, wie die DAV-Verkehrsrechtsanwälte erläutern. Doch diesen Grundsatz habe das Gericht hier bewusst nicht angewendet.
Bürgersteige seien nämlich für Fußgänger und mit dem Fahrrad fahrende Kinder bis zu zehn Jahren bestimmt, nicht aber für ältere Radfahrer. Selbst wenn den Autofahrer ein geringfügiges Mitverschulden wegen eines minimal überhöhten Ausfahrtempos träfe, würde dies einschließlich der Betriebsgefahr des Autos gegenüber dem Verschulden des Radfahrers zurücktreten. Aktenzeichen: 562 C 13120/10 (dapd)
12:18
Tja, hier wird wie immer alles in einen Topf geworfen.
Es gibt Strassen ohne Radwege wo das fahren mit dem Rad so gefährlich ist, dass die Polizei im persönlichen Gespräch empfiehlt den Gehweg, unter Rücksichtnahme auf die Fußgänger, zu benutzen.
Es kommt wie immer auf die Rücksichtnahme und angepasstes Verhalten an.
11:07
Sollte auch wieder ohne Ausnahme für Waldwege gelten das Fahrradverbot!
04:06
Ein Gericht urteilt nicht nach dem was hätte sein können, sondern nur danach was tatsächlich geschehen ist. Da ist nun mal die Schuld des Radfahrers an dem Unfall so groß, dass ein mögliches geringes Mitverschulden des Autofahrers dahinter zurücktritt.
Der ältere Radfahrer hat auf dem Bürgersteig nun mal nichts zu suchen. Daran sollten sich auch andere Radfahrer halten, sonst trifft sie ebenfalls die Alleinschuld bei einem Unfall.
Dazu gibt es auch rechtskräftige Oberlandesgerichtsurteile.
OLG Celle MDR 2003, 928 - OLG München, Schadenpraxis 1996, S. 371
Nachzulesen hier:
http://www.anwalt24.de/beitraege-news/fachartikel/volle-haftung-des-fahrradfahrers-bzw-radfahrers-bei-falschfahren-auf-dem-buergersteig
14:16
#4
Das gilt dann aber auch für die Bürgersteig/Radweg-parkenden Auto-Volldeppen, nicht wahr?
Die wissen auch, dass die da nix zu suchen haben. Aber um den "ruhenden" Verkehr kümmert sich das noch mehr unterbesetzte Ordnungsamt. Da kann man also ruhig weiter wild parken und auf die asozialen Radfahrer schimpfen.
13:59
Jetzt muss das nur noch jemand den bügersteigradelnden Deppen begreiflich machen, dass sie dort nichts zu suchen haben.
Und die Polizei, die so gerne wegschaut, sollte hier auch mal etwas fürs Geld tun.
13:34
Ganz einfach:Radfahrer gehören auf die Straße.
12:32
@1
Das mag m.E. beim Verwarn-/ Bußgeld eine Rolle spielen, nicht aber beim Schadenersatz.
Der "ältere" Radfahrer hätte dort nicht fahren dürfen. Ob ein anderer an seiner Stelle berechtigt hätte fahren können, entschuldigt weder sein Fehlverhalten noch stellt es ihn von der Haftung für den Folgeschaden frei.
papperlapapp! Ein Autofahrer hat nicht einfach aus der Einfahrt rauszuschießen ohne links und rechts zu kucken. Da könnte alles mögliche kommen: ein laufender Fußgänger, ein radelndes Kind, ein Krankenwagen - alles erlaubt.
Ja nee, is klar... Krankenwagen fahren ja auch immer über den Bürgersteig entlang...
Ihr erster Absatz ist zwar richtig, passt aber eben genau entgegen gesetzt. Der ältere Radfahrer begeht natürlich eine OWI, der Autofahrer hätte aber trotzdem nicht herausschießen dürfen, dennn es hätte ja auch ein Berechtiger sein können, den er da anfährt. Also ist er schadensersatzpflichtig. Der unberechtigte Radfahrer muss sich allenfalls einen Teil abzuiehen lassen. So wird die nächste Instanz auch urteilen.
Wer sagt eigentlich, dass der Autofahrer auf den Bürgersteig geschossen ist?
Davon steht gar nichts im obigen Bericht. Außerdem spielt es überhaupt keine Rolle, dass auch ein Berechtigter hätte angefahren werden können. Das Gericht kann nur über den Tatbestand urteilen - und nicht über irgendwelche fiktiven Möglichkeiten.
Anders wie das Urteil des Amtsgerichtes Hannover würde übrigens auch die nächste Instanz nicht urteilen, wenn es denn eine gäbe. Denn wie in folgendem Artikel steht, gibt es zu diesem Tatbestand bereits Urteile von Oberlandesgerichten, die genau so ausgefallen sind :
"Die Betriebsgefahr des PKW trete in diesem Fall vollständig zurück (OLG Celle MDR 2003, 928). Selbst, wenn den Kraftfahrzeugführer ein geringfügiges Mitverschulden träfe, wie minimal überhöhte Ausfahrgeschwindigkeit oder um Sekundenbruchteile verzögerte Bremsreaktion, würde dies einschließlich der Betriebsgefahr des PKW gegenüber dem Verursachungs- und Verschuldensanteil des leichtsinnig handelnden Radfahrers zurücktreten (OLG München, Schadenpraxis 1996, S. 371).
Regelmäßig besteht bei Hofausfahrten gerade in Großstädten erst die Einsichtmöglichkeit auf den Gehweg, wenn der Kraftfahrer sich bereits mit der Motorhaube seines Fahrzeugs auf diesen hinausbewegt hat. Weil sich der Fahrzeugführer aber zwangsläufig aus der Hofeinfahrt heraustasten muss, ist ihm dieser notwendige Vorgang nicht anzulasten, da kein erhebliches Mitverschulden vorliegt, hinter dem auch die Betriebsgefahr zurücktritt."
http://www.anwalt.de/rechtstipps/volle-haftung-des-fahrradfahrers-bzw-radfahrers-bei-falschfahren-auf-dem-buergersteig_019560.html
11:16
Das Urteil dürfte von der nächsten Instanz kassiert werden, denn es verkennt, das der Autofahrer nicht wissen kann, das da kein berechtigtes Kind, sondern ein älterer Radfahrer ankommt. Wenn er das aber weiss, dann hat er den Radfahrer auch erkannt und darf nicht einfach draufhalten.
Ingesamt gehören Radler nicht auf Gehwege, aber das wissen am wenigsten die Verkehrsplaner, die Radwege ungehemmt auf Gehwege anlegen.
Das Aktenzeichen ist aus dem Jahr 2010 (562 C 13120/10 ). Eine Revision hätte längst stattgefunden und der Anwaltsverein hätte auf ein anderslautendes Urteil hingewiesen.
Ist also nichts mit einer Revision. Man kann davon ausgehen, das dieses Urteil rechtskräftig ist...