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ADAC warnt vor "Blitzer"-Warnern

06.01.2012 | 07:40 Uhr

München (dapd). Geräte zur Warnung vor Radarfallen sind in Deutschland verboten. Dieses Verbot gilt nach Angaben des ADAC in München nicht nur für klassische Warngeräte, sondern ebenso für Navigationsgeräte oder Mobiltelefone, die vor "Blitzern" warnen. Sind solche Geräte mit Ankündigungsfunktionen, sogenannten POI-Warnern, ausgestattet, dürfen diese im Fahrzeug nicht benutzt werden. "Wer trotz dieses Verbots ein solches Gerät betriebsbereit an Bord hat, begeht eine Ordnungswidrigkeit und muss mit einem Bußgeld von 75 Euro und vier Punkten in Flensburg rechnen", sagt ADAC-Mitarbeiterin Katherina Bauer.

Auch wer sich während der Fahrt beispielsweise mit seinem Smartphone in einer Facebook-Gruppe über die Standorte von Radargeräten auf der Strecke informiere, begehe diese Ordnungswidrigkeit, betont Bauer. Finde die Polizei im Rahmen einer Verkehrskontrolle einen Radarwarner, könne er sichergestellt und auch vernichtet werden.

Diese Vorgehensweise sei aber nicht ohne Weiteres auf Navigationsgeräte oder Mobiltelefone übertragbar: Da solche Geräte vorrangig eine andere Funktion erfüllten, bestünden erhebliche Zweifel, ob eine Beschlagnahme oder gar Vernichtung verhältnismäßig wäre, sagt die ADAC-Mitarbeiterin.

Doch es gibt auch legale Maßnahmen zur Warnung vor Messstellen. So sind Radiomeldungen nicht verboten, da sie unabhängig vom aktuellen Standort des Empfängers gegeben werden. Auch das Warnen anderer Verkehrsteilnehmer mittels Handzeichen oder Schildern ist grundsätzlich nicht verboten.

Sollten andere Verkehrsteilnehmer aber behindert oder abgelenkt werden, kann die Polizei das Warnen untersagen. Die häufige Praxis, mit der Lichthupe auf "Blitzer" aufmerksam zu machen, ist allerdings rechtlich nicht erlaubt und kann mit einem Bußgeld von zehn Euro geahndet werden.

dapd

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Kommentare
19.01.2012
21:05
ADAC warnt vor
von uwuzeela | #2

Beim letzten Absatz wäre ich mir aber nicht so sicher, angeblich wird ja immer nur an Gefahrenstellen bzw. Unfallschwerpunkten geblitzt.

In §16 StVO heißt es: "Schall- und Leuchtzeichen darf nur geben, 1.[...] 2. wer sich und andere gefährdet sieht".

Eine Gefahrenstelle / ein Unfallschwerpunkt stellt durchaus eine potentielle Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer dar. Somit ist es vollkommen legitim, entgegenkommende Fahrzeuge mit "Schall- und Leuchtzeichen", also etwa Warnblinker, Lichthupe, oder sogar Hupe vor dieser Gefährdung zu warnen. Man muss es nur plausibel erläutern.

Ob man das jetzt unbedingt vor Grundschulen oder in Wohngebieten genau so auslegen muss, bleibt natürlich jedem selbst überlassen, aber an reinen Abzock-Stellen kann man mit dieser Argumentation den Spieß umdrehen....

19.01.2012
21:02
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von uwuzeela | #1

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